II.1 und II.2 des Vergleichs die Revisionsbeklagte in der Rolle der Vermieterin stand und damit auch in Zusammenhang mit Mängeln durch die Revisionsklägerin in Anspruch genommen werden konnte. Es ist schlicht nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Revisionsklägerin aus der Rechtslage gemäss Vergleich gegenüber derjenigen in ihrer Eigenschaft als Untermieterin der B. AG oder als Mieterin der Revisionsbeklagten gemäss der Ausgangslage vor dem Vergleichsschluss entstanden sein soll.