Zwar verweist die Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang auf die Saldoklausel mit der B. AG, welche der Vergleich enthält (Ziff. II.4). Klar ist aber, dass die Mängel der Lüftung erst zu einem Zeitpunkt den Betrieb des «Club X.» beeinträchtigten, als gemäss Ziff. II.1 und II.2 des Vergleichs die Revisionsbeklagte in der Rolle der Vermieterin stand und damit auch in Zusammenhang mit Mängeln durch die Revisionsklägerin in Anspruch genommen werden konnte.