Auch die Revisionsklägerin macht geltend, die Lüftungsprobleme müssten schon lange vor ihrem Bezug der Räume im Jahr 2019 bestanden haben. Sollten der Revisionsklägerin Mängelansprüche zustehen (Beseitigung, Mietzinsminderung, Schadenersatz usw.), läge der einzige Unterschied der Rechtslage mit und ohne Vergleich darin, dass ihr (möglicherweise, sie machte ja schon im Vorprozess geltend, die Revisionsbeklagte sei ihre wahre Vermieterin) eine andere Vermieterin gegenüber gestanden wäre. - 10 -