Das trifft gewiss zu. Indessen richtet sich die Revision nicht gegen den Bestand des Mietvertrages als solchen, sondern gegen die Vereinbarung vom 8./9./10. Februar 2022, bei welchem das eine Mietverhältnis – das Untermietverhältnis zur B. AG, das schon nach damaliger Auffassung der Revisionsklägerin allenfalls mit der Revisionsbeklagten bestand - durch ein neues Mietverhältnis mit der Revisionsbeklagten ersetzt wurde, wobei sich der Nettomietzins aus der Addition der Mietzinse aus den ursprünglich separaten Untermietverträgen vom 7. Januar und 28. Juni 2019 ergab (vgl. die im Anhang einkopierten ursprünglichen Untermietverträge).