Hätte die Revisionsklägerin beim Vergleichsabschluss Kenntnis von der untauglichen Lüftungsanlage gehabt, hätte sie die Vereinbarung nicht geschlossen, zumal sie sich zu einem Bruttomietzins von Fr. 20'500.– pro Monat und zu einer Saldoklausel gegenüber der B. AG bereit erklärt habe. Sie habe von einer tauglichen Lüftung als notwendige Grundlage des Vergleichs ausgehen dürfen und die Revisionsbeklagte und die B. AG hätten die Bedeutung dieses Umstandes für die Revisionsklägerin auch erkennen können.