Die Revisionsklägerin habe darauf die Lüftungsanlage instand setzen lassen müssen. Die funktionstüchtige Anlage sei vom UGZ am 25. November 2022 abgenommen worden. Der Betrieb des Clubs habe darauf wieder aufgenommen werden können. Hätte die Revisionsklägerin beim Vergleichsabschluss Kenntnis von der untauglichen Lüftungsanlage gehabt, hätte sie die Vereinbarung nicht geschlossen, zumal sie sich zu einem Bruttomietzins von Fr. 20'500.– pro Monat und zu einer Saldoklausel gegenüber der B. AG bereit erklärt habe.