Die baulichen Veränderungen müssten aus der Zeit vor dem Untermietverhältnis der Revisionsklägerin mit der B. AG stammen. Im Jahr 2014 habe F., «Kumpane» des ehemaligen Verwaltungsrates der B. AG G., für einen Umbau der Küche im Erdgeschoss und der Garderobe im ersten Obergeschoss Pläne zum Lüftungskonzept eingereicht, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Es sei anzunehmen, dass die Lüftungsleitungen zu einem unbekannten Zeitpunkt absichtlich gekappt worden seien. Die vorhandenen Lüftungsschlitze hätten der Revisionsklägerin eine taugliche Lüftung vorgegaukelt. Die Revisionsklägerin habe darauf die Lüftungsanlage instand setzen lassen müssen.