Beim Abschluss des Vergleichs am 1. Februar 2022 (richtig: 8./9.10. Februar 2022, …) sei der Revisionsklägerin nicht bewusst gewesen, dass die Lüftungsanlage im Betrieb nicht funktioniert habe. Gestützt auf mehrere Beschwerden von unbekannter Seite habe dies das städtische Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz UGZ am 15. Juni 2022 gemäss dessen Bericht vom gleichen Datum im Anschluss an eine Betriebskontrolle festgestellt. Die Revisionsklägerin sei damals verpflichtet worden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Betrieb im ersten Obergeschoss sei ab 16. Juli 2022 untersagt, derjenige im Erdgeschoss auf maximal 25 Personen beschränkt worden.