2.2 Da sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann darüber sofort entschieden werden. Eine Anhörung der Gegenpartei ist nicht erforderlich (Art. 330 ZPO). Auf die Ausführungen der Revisionsklägerin ist dabei nur soweit einzugehen, als sich dies für den Entscheid als nötig erweist. -6-