Die die Mietobjekte betreffenden Stromrechnungen begleicht C. direkt und veranlasst, dass ihr die Rechnungen direkt zugestellt werden. Andernfalls hat C. die diesbezüglichen Rechnungen fristgerecht nach Vorlage derselben durch A. oder aber deren Verwaltung zu begleichen. 4. B. und C. erklären gegenseitig, aus den vormals zwischen ihnen bestandenen Untermietverhältnissen keine gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. -4-