«1. Es sei die Nichtigkeit oder aber Unwirksamkeit der von der Beklagten [A., Hauptvermieterin] gegenüber B. AG [Mieterin und Untermieterin] angeblich per 30. September 2020 ausgesprochenen Kündigung betreffend das Mietobjekt "Club X." in Zürich, festzustellen, eventualiter sei diese Kündigung für missbräuchlich zu erklären. 2. Es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und B AG betreffend das Mietobjekt "Club X." zwischen der Beklagten und der Klägerin fortgesetzt wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»