4. Die Vollstreckung des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 sei vorsorglich aufzuschieben und das Stadtammannamt Zürich 4 anzuweisen, die Ausweisung ab 1. April 2023 auf Verlangen der Revisionsbeklagten zu unterlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Revisionsbeklagten.» Das Mietgericht zieht in Betracht: 1. Ausgangslage