«1. Die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 1. Februar 2022 sei zufolge Grundlagenirrtums der Revisionsklägerin als unverbindlich aufzuheben. 2. Es sei demnach der Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 aufzuheben. 3. Es sei hernach das Verfahren MJ210044 weiterzuführen und die Parteien zur Hauptverhandlung vorzuladen. -2-