{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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August 2022 Kenntnis davon, dass der Zuluftkanal in der Hohldecke mit einer Gipsplatte verschlossen und der Kanal im Inneren mit Isolationsmaterial «verstopft» sei und dass die\nZuluftleitungen im ersten Obergeschoss zum Teil «nicht mit den Hauptleitungen\nverbunden» seien. Ungenau ist diesbezüglich einzig die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe bereits im August 2022 vom Problem der im\nLüftungsschacht «abgeschnittenen» Leitungen für das erste Obergeschoss gewusst.\n\nEs kann aus den von den Technikern festgestellten Problemen – dass der\nKanal im Inneren mit Isolationsmaterial verstopft sei und Zuluftleitungen im ersten Obergeschoss zum Teil nicht mit den Hauptleitungen verbunden und/oder die\nLeitungen für das 1. OG im Schacht abgeschnitten seien – jedoch ohnehin nicht\nauf eine absichtliche Ausserstandsetzung der Lüftung geschlossen werden.\nDenn wie die Beschwerdeführerin selber vorbrachte, ist offenbar ungeklärt, ob\ndie Lüftungsanlage überhaupt jemals in der planmässig eingezeichneten Form\nvorgelegen hat. Es bleibt demnach ungeklärt, ob je eine planmässige – bzw. laut\nBeschwerdeführerin taugliche – Lüftungsanlage erstellt bzw. in Stand gesetzt\nwurde. Deshalb kann auch nicht geklärt werden, ob diese (absichtlich) ausser\nStand gesetzt wurde. Daran ändert nichts, dass die H. GmbH die gesamten Kanäle neu erstellen und an die abgeschnittene Zuluftleitung anschliessen musste.\n\nHinzu kommt, dass die vorinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der behaupteten absichtlichen Ausserstandsetzung widersprüchlich sind. Sie räumte zwar ein, dass dieser Zeitpunkt nicht bekannt ist, behauptete jedoch gleichzeitig, es sei jedenfalls vor Antritt des Untermietverhältnisses und somit bereits vor dem 1. Februar 2022 (gemeint: vor Abschluss der erwähnten Vereinbarung) gewesen. Im Übrigen geht aus ihrem Revisionsgesuch nicht hervor, aus welchen Sachverhaltselementen sie ableiten will,\ndass dies vor Antritt des Untermietverhältnisses im 2019 gewesen sein müsse.\nFalls sie dies im Umkehrschluss aus dem Umstand ableiten wollte, dass es in der\nZeit ihres Untermietverhältnisses angeblich zu keiner «baulichen Änderung» (bezüglich Lüftungsanlage) gekommen sei, vermöchte dies jedenfalls [nicht zu]\nüberzeugen.\n- 23 -\n\nMangels schlüssiger Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf jenen Sachverhalt, aus dem sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die subjektive Wesentlichkeit ihres behaupteten Irrtums über die Tauglichkeit der Lüftung ergeben soll\n(absichtliche Ausserstandstellung der Lüftung), ist dieser nicht rechtsgenügend\nbehauptet und damit auch nicht beweisbar. Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die subjektive Wesentlichkeit nicht gegeben sei, braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die übrigen Revisionsvoraussetzungen.\n\n3.3 Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 861'000.– sind die Gerichtskosten\ndes Beschwerdeverfahrens auf Fr. 7'000.– festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 und 4\ni.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 lit. a GebVO OG) und ausgangsgemäss der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n4.2 Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom obgenannten\nStreitwert ist diese auf Fr. 7'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen (vgl. § 13 i.V.m. § 4\nAbs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 AnwGebV).\n\n(…)»\n\n*******\n\nMit Verfügung 4A_386/2023 v. 29. September 2023 trat das Bundesgericht auf\neine Beschwerde der Revisionsklägerin nicht ein, nachdem es bereits am 4. August 2023 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der\nBeschwerde abgewiesen hatte (a.a.O., E. 1.2).\n- 24 -\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2023, 33. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw M. Meienberg, Leitender Gerichtsschreiber;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}