{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als\nmöglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STER-\nCHI, Bern 2012, Art. 329 N 4). Beim Revisionsgrund der unwirksamen Parteier-\n\nklärung beginnt die Frist ab Kenntnis des Irrtums (vgl. BK ZPO-STERCHI, a.a.O.,\nArt. 329 N 14). Ist das Revisionsgesuch verspätet, kann darauf mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden (vgl. BSK ZPO-HERZOG, a.a.O., Art. 329 N 3).\n- 18 -\n\n3.2.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Revisionsfrist im Wesentlichen,\naus der Darstellung der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass die Frist für ein\nRevisionsgesuch spätestens am 23. November 2022 abgelaufen gewesen sei,\nweshalb das Revisionsgesuch vom 6. Januar 2023 verspätet sei. Die Beschwerdeführerin habe eingestandenermassen schon am 23. August 2022 gewusst,\ndass die Lüftung wegen gravierender Probleme nicht funktioniert habe, insbesondere weil der Zuluftkanal in der Hohldecke im ersten Obergeschoss des Mietobjektes mit Isolationsmaterial verstopft gewesen sei und weil die Zuleitungen zum\nersten Obergeschoss zum Teil nicht mit den Hauptleitungen verbunden gewesen\nseien. In der E-Mail vom 7. Oktober 2022 habe E., welcher von der Beschwerdeführerin mit der Untersuchung und Behebung des Mangels beauftragt worden\nsei, zwar angegeben, dass nicht wie zunächst vermutet, fehlerhafte Klappen für\ndie Fehlfunktion verantwortlich seien; als wahre Ursache habe er aber auch in\ndieser Nachricht einzig abgeschnittene Lüftungsleitungen und mit Isolationsmaterial verstopfte Leitungen identifiziert, Probleme, die bereits seit dem 19. bzw. 23.\nAugust 2022 bekannt gewesen seien.\n\nInhaltlich seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin schwer nachvollziehbar. Ausserdem erweise sich der Revisionsgrund als unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen aufzuzeigen, inwiefern sich ihre Situation\ngestützt auf die durch den Vergleich bereinigten bzw. aufgehobenen Verträge gegenüber der Situation nach Abschluss des Vergleichs verbessern würde. Dies\nhätte sie tun müssen, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Irrtum über die nicht funktionierende Lüftung objektiv und subjektiv wesentlich sei.\n\n3.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in Bezug auf die Revisionsfrist im Wesentlichen entgegen, sie habe ihr Revisionsgesuch nicht auf den Umstand gestützt,\ndass eine an sich funktionstaugliche Lüftung wegen nachträglicher Mängel nicht\nmehr funktioniert habe. Vielmehr habe sie geltend gemacht, dass die Lüftung wegen absichtlicher Ausserstandsetzung gar nie habe funktionieren können bzw.\ndiese zum Gebrauch gänzlich untauglich gewesen sei bzw. eine Lüftung gefehlt\nhabe. Wie aus den ins Recht gelegten Dokumenten hervorgehe, hätten E. als\nauch weitere Fachpersonen bis mindestens 7. Oktober 2022 nach der tatsächlichen Ursache der nicht funktionierenden Lüftung gesucht. Der wahre Grund der\n- 19 -\n\nnicht funktionierenden Lüftung sei erst nach Entfernen der Gipsverkleidung im\nersten Obergeschoss an Wand und Decke ersichtlich gewesen, was der Beschwerdeführerin frühestens mit E-Mail von E. vom 7. Oktober 2022 zur Kenntnis\ngebracht worden sei. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz\nhabe E. ihr mit seiner E-Mail vom 23. August 2022 auch nicht mitgeteilt, dass der\nZuluftkanal in der Hohldecke im ersten Obergeschoss mit Isolationsmaterial verstopft gewesen sei. Er habe darin zwar davon gesprochen, dass die Zuluftleitungen im Dancing \"zum Teil nicht mit den Hauptleitungen verbunden\" seien. Doch\nhabe er erst mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die Leitungen für\ndas erste Obergeschoss im Lüftungsschacht abgeschnitten und mit Isolationsmatten verstopft gewesen seien. Von abgeschnittenen Leitungen im Schacht sei\nzuvor – entgegen der Vorinstanz – nie die Rede gewesen. Ohnehin sei nicht entscheidend, dass die ihr von E. mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 mitgeteilten\n«Probleme» bereits seit dem 19. bzw. 23. August 2022 bekannt gewesen seien.\nVielmehr sei entscheidend, dass er ihr die tatsächlichen Ursachen der nicht funktionierenden Lüftung frühestens mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 mitgeteilt habe.\nBis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme frühestens am 7. Oktober 2022 habe sie\nvon einem Defekt einer ansonsten tauglichen Lüftung ausgehen dürfen, da aufgrund der Angaben von E. von nicht funktionierenden Klappen auszugehen gewesen sei. Die fristauslösende Entdeckung des Revisionsgrundes sei daher frühestens am 7. Oktober 2022 gewesen und das Revisionsgesuch rechtzeitig erfolgt.\n\n"}