{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Mit dem vorliegenden Urteil in der\nSache wird ein Entscheid der Kammer über die der Beschwerde erteilten aufschiebenden Wirkung obsolet. Das Verfahren ist spruchreif.\n\n1.12 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien\nerhobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das\nGericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen\nEinwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das\nGericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren,\nvon welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl.\nBGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde nach\nArt. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 332 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist hängt von der Verfahrensart ab, welche dem ursprünglichen Urteil\nzugrunde lag (vgl. BGer 5A_366/2016 vom 11. November 2016, E. 6). Hier\nwurde das Verfahren MJ210044-L durch den erwähnten Vergleich vom 8./9./10.\n- 16 -\n\nFebruar 2022 beendet, welcher die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides\nhat (vgl. Art. 241 ZPO). Jenes Verfahren wurde als vereinfachtes Verfahren geführt, weil es um den Kündigungsschutz im Zusammenhang mit einer Geschäftsraummiete ging (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Frist beträgt demnach 30\nTage (vgl. Art. 321 Abs. 2 e.c. ZPO). Unabhängig davon, ob diese Frist mit dem\nZirkulationsbeschluss vom 8. Februar 2023 neu zu laufen begonnen hätte oder\nnicht – was offen bleiben kann –, wäre die Beschwerde vom 16. Februar 2023\nrechtzeitig erfolgt.\n\n2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich\nunrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320\nZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind\ngrundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).\n\n3. Materielles\n\n3.1.1 Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO bezweckt als ausserordentliches\nRechtsmittel, Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind\nund deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder\nErgänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten\nPrüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (vgl. BGE 138 III 382 ff., E.\n3.2.1 m.w.H.). Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids namentlich verlangen, wenn geltend gemacht wird, der gerichtliche Vergleich sei\nunwirksam (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann ein gerichtlicher Vergleich insbesondere dann unwirksam sein, wenn\ndie getroffene Vereinbarung nichtig ist oder eine Partei von einem Willensmangel\nbetroffen ist.\n\nDie Beschwerdeführerin machte bzw. macht geltend, der Vergleich vom\n1. Februar 2022 (sinngemäss: der Vergleich vom 8./9./10. Februar 2022) sei unwirksam, weil sie bei dessen Abschluss einem Grundlagenirrtum im Sinne von\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei. Sie habe damals fälschlicherweise angenommen und annehmen dürfen, die gemieteten Räume im 1. Obergeschoss verfügten über eine taugliche (und funktionierende) Lüftung.\n- 17 -\n\nMacht eine Partei einen Irrtum i.S.v. Art. 23 f. OR geltend, hat das Gericht\nu.a. zu prüfen, ob dieser wesentlich nach Art. 24 OR ist und ob die Anrufung\nnicht gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 25 OR). Im Falle eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR setzt die Revision eines gerichtlichen Vergleichs insbesondere voraus, dass der Irrtum objektiv und subjektiv wesentlich ist. Der Irrtum ist subjektiv wesentlich, wenn der Sachverhalt, auf\nden sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine notwendige\nGrundlage im Sinne einer conditio sine qua non für seine Willensbildung war. Der\nIrrtum ist objektiv wesentlich, wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt sich auch\nvom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs\nals notwendige Grundlage des Vertrages darstellt (vgl. BSK OR I-SCHWEN-\nZER/FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2020, Art. 24 N 20 ff.; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER,\n\n3. Aufl. 2021, Art. 328 N 5), mit anderen Worten sich der irrtümlich vorgestellte\nSachverhalt als von solcher Wichtigkeit erweist, dass der Vertrag für den Erklärenden seinen Sinn verliert, weil der Sachverhalt nicht zutrifft (vgl. KUKO OR-\nBLUMER, 1. Aufl. 2014, Art. 24 N 14).\n\n"}