{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Dabei stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge:\n\n[Rechtsbegehren wie im Beschluss des Mietgerichts erwähnt]\n\n1.4 Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdegegnerin als damalige Beklagte mit Eingabe vom 11. Februar 2022 den zwischen ihr und der Beschwerdeführerin am 8./9./10. Februar 2022 geschlossenen Vergleich ein. Dieser lautet\nwie folgt:\n\n[Vergleichstext wie im Beschluss des Mietgerichts erwähnt]\n\n1.5 Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 schrieb die Vorinstanz – unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – das Verfahren infolge Vergleichs ab, verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Mietobjekt [Club X. mit Nebenräumen] per 31. März 2023 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben, und wies das Stadtammannamt Zürich 4 an, die Ausweisung ab dem 1. April 2023 auf erstes Verlangen\nder Beschwerdegegnerin zu vollstrecken.\n\n1.6 [Prozessgeschichte vor Vorinstanz]\n\n1.7 Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin infolge offensichtlicher Unbegründetheit\nbzw. Unzulässigkeit im Sinne von Art. 330 ZPO ab, ohne von der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme dazu einzuholen. Sie setzte die Entscheidgebühr\nauf Fr. 7'000.– fest, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und\nsprach der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Als Rechtsmittel\nbelehrte sie die Berufung innert 30 Tagen.\n\n1.8 Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Februar 2023 berichtigte die Vorinstanz\ndiese Rechtsmittelbelehrung. Sie erwog, der Entscheid über das Revisionsgesuch sei nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar. Von den an-\n- 14 -\n\nwaltlichen Vertretern der Parteien könne erwartet werden, dass sie eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung vornähmen und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen summarisch überprüfen würden. Deshalb beginne die\nRechtsmittelfrist ab Zustellung dieses Beschlusses mit dem berichtigten Dispositiv nicht neu zulaufen, wobei darüber letztlich die Rechtsmittelinstanz zu befinden\nhabe.\n\n1.9 Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2023 erhebt die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Februar 2023 Beschwerde\nmit folgenden Anträgen:\n\n«1. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich vom\n16. Januar 2023 aufzuheben und das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 gutzuheissen.\n2. Die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 1. Februar 2022\n(sinngemäss: der Vergleich vom 8./9./10. Februar 2022) sei zufolge Grundlagenirrtums der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin als unverbindlich aufzuheben.\n3. Es sei demnach der Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 aufzuheben.\n4. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Weiterführung des Verfahrens MJ210044.\n5. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich vom 16. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Vo-\nrin-stanz zurückzuweisen.\n6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die\nVollstreckung des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 sei vorsorglich aufzuschieben und\ndas Stadtammannamt Zürich 4 anzuweisen, die Ausweisung ab\n1. April 2023 auf Verlangen der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin zu unterlassen.»\n\n1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des\nKostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Gleichzeitig wurde\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdegegnerin\nFrist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass sie innert der Beschwerdeantwortfrist Einwendungen gegen den\nAufschub der Vollstreckbarkeit erheben kann und darüber – gegebenenfalls –\n- 15 -\n\ndas Kollegium der Kammer entscheidet. Der Kostenvorschuss ist eingegangen.\nMit Eingabe vom 6. April 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin fristgerecht die\nBeschwerdeantwort mit folgenden Anträgen:\n\n«1. Die Beschwerde vom 16. Februar 2023 sei abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n2. Das Revisionsgesuch vom 5. Januar 2023 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n3. Der Beschwerde vom 16. Februar 2023 sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin.»\n\n"}