{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Dies trifft aber nicht zu: Zumindest der\nUntermietvertrag betr. der eigentlichen Club-Räume enthält unter den weiteren\nBestimmungen die Klausel: «Mängel sind jeweils selbst zu beheben». Beide Untermietverträge erklärten die Bestimmungen des Hauptmietvertrages sodann\ngleichen Orts auch für die Untermietverhältnisse anwendbar, wobei der Hauptmietvertrag jeweils als Anhang aufgeführt wurde. Wie auch immer man sich im\nÜbrigen zur Rohbaumiete stellt, ist in erster Linie das vertraglich Vereinbarte für\ndie Rechtlage massgeblich und nicht der Zustand der Sache bei Übergabe, wie\ndie Revisionsklägerin anzunehmen scheint. Und selbst wenn man Vorbehalte gegen die Zulässigkeit der Rohbauklauseln haben könnte, würden diese mit und\nohne den Vergleich vom 8./9./10. Februar 2022 in genau gleicher Weise bestehen. Prima vista hat sich die Revisionsklägerin zur Instandhaltung auch der Lüftung vertraglich verpflichtet. Sie macht nicht geltend, dass diese Verpflichtung\nnicht gültig sein soll. Gegenteils war auch sie es, welche ihren Angaben zufolge\ndie Lüftung hat instand stellen lassen.\n\nDer Irrtum über die Funktionsfähigkeit der Lüftung hatte daher mit dem Motiv der\nRevisionsklägerin für den Vergleichsschluss nichts zu tun, jedenfalls nichts, was\nman nach Treu und Glauben und aus Sicht einer vernünftigen und korrekten Vertragspartei als notwendige Grundlage des Vergleichs betrachten könnte.\n- 11 -\n\nDie mutmasslich wahren Gründe für das Vorgehen der Revisionsklägerin dürften\nihrem Antrag auf Vollstreckungsaufschub bzw. Beseitigung der gerichtlichen Ausweisungsanordnung zu entnehmen sein: Sie versucht schlicht, der vereinbarten\nAusweisung zu entgehen, und zwar obwohl sie im Vergleich eingeräumt hat, allein für das Jahr 2021 mit mehr als Fr. 30'000.– Mietzins im Rückstand gewesen\nzu sein. Dies bestreitet sie auch im Revisionsgesuch nicht. Der Vergleich ersparte den Parteien daher neben der Auseinandersetzung über eine etwaige\nVertragsbeendigung schon im Jahre 2020 auch ein zusätzliches Verfahren über\ndie Zahlungsverzugskündigung, welche die Revisionsbeklagte oder die B. AG\nohne den Vergleich gestützt auf den Zahlungsrückstand 2021 zweifellos ausgesprochen hätte. Bei einem Wiederaufleben der alten Verträge und der Wiederaufnahme des alten Verfahrens würde die Revisionsklägerin vom Umstand profitieren, dass Kündigungen nicht auf vergangene Termine ausgesprochen werden\nkönnen. Ein solches Verhalten erweist sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne\nvon Art. 25 OR.\n\n2.4 Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Damit erübrigt sich auch ein Vollstreckungsaufschub.\n\n3. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend wird die Revisionsklägerin kostenpflichtig. Der Streitwert liegt zumindest gleich hoch wie der Streitwert der ursprünglichen Klage, mithin bei Fr. 861'000.– (vgl. act. 6/7; so im Übrigen auch der damalige Rechtsvertreter der Revisionsklägerin, act. 6/1 S. 4). Unter Berücksichtigung\ndes Spezialtarifs für Kündigungsschutzstreitigkeiten gemäss § 7 GebV (Reduktion um einen Drittel) ergibt sich daraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr.\n18'650.–. Weiter kann das Gericht bei Abweisung eines Revisionsbegehrens die\nvolle Gebühr auf maximal 2/3 des ordentlichen Betrages ermässigen. Insgesamt\nerweist sich eine Gebühr von Fr. 7'000.– als angemessen.\n\nMangels Umtrieben ist der Revisionsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n(…)»\n- 12 -\n\n*******\n\nAus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PD230003-O vom 6.\nJuni 2023 (Verfügung der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des BGer\nim Anschluss; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Bantli Keller, Sarbach;\nGerichtsschreiberin Würsch):\n\n«(…)\n\nErwägungen:\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1 Mit Mietvertrag für gewerblich genutzte Räumlichkeiten vom 30. September\n2016 vermietete D. sel., der verstorbene Ehemann von A. (Revisionsbeklagte\nund Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin), der B. AG das\nMietobjekt [Club X. mit Nebenräumen].\n\nMit Untermietverträgen vom 7. Januar 2019 und 28. Juni 2019 schlossen\ndie B. AG und die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Untermietverträge betreffend die Mietobjekte (…).\n\nMit Formular vom 10. Juli 2020 wurden zuerst die Untermietverhältnisse mit\nder Beschwerdeführerin wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d OR per\n31. August 2020 gekündigt. Sodann kündigte die Beschwerdegegnerin das\nHauptmietverhältnis mit Formular vom 21. August 2020 gegenüber der B. AG\nwegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d Abs. 2 OR per 30. September 2020.\n\n1.2 In der Folge kam es zu einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren\nFällen (Ausweisung) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich\n(Geschäfts-Nr. ER200183). Das Einzelgericht Audienz trat auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht ein\nund die Kammer wies die dagegen erhobene Berufung ab. Eine Beschwerde an\ndas Bundesgericht wurde nicht erhoben.\n- 13 -\n\n"}