{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Es sei\nanzunehmen, dass die Lüftungsleitungen zu einem unbekannten Zeitpunkt absichtlich gekappt worden seien. Die vorhandenen Lüftungsschlitze hätten der Revisionsklägerin eine taugliche Lüftung vorgegaukelt. Die Revisionsklägerin habe\ndarauf die Lüftungsanlage instand setzen lassen müssen. Die funktionstüchtige\nAnlage sei vom UGZ am 25. November 2022 abgenommen worden. Der Betrieb\ndes Clubs habe darauf wieder aufgenommen werden können. Hätte die Revisionsklägerin beim Vergleichsabschluss Kenntnis von der untauglichen Lüftungsanlage gehabt, hätte sie die Vereinbarung nicht geschlossen, zumal sie sich zu\neinem Bruttomietzins von Fr. 20'500.– pro Monat und zu einer Saldoklausel gegenüber der B. AG bereit erklärt habe. Sie habe von einer tauglichen Lüftung als\nnotwendige Grundlage des Vergleichs ausgehen dürfen und die Revisionsbeklagte und die B. AG hätten die Bedeutung dieses Umstandes für die Revisionsklägerin auch erkennen können.\n\n2.3.2 Aus dieser Darstellung geht deutlich hervor, dass schon die Frist für ein\nRevisionsgesuch spätestens am 23. November 2022 verstrichen war: Schon am\n23. August 2022 wusste die Revisionsklägerin nämlich eingestandenermassen,\ndass die Lüftung wegen gravierender Probleme nicht funktionierte, insbesondere\nweil der Zuluftkanal in der Hohldecke im ersten Obergeschoss des Mietobjektes\nmit Isolationsmaterial verstopft war und weil die Zuluftleitungen zum ersten Obergeschoss z.T. nicht mit den Hauptleitungen verbunden waren. Die Kosten einer\nInstandsetzung schätzte E. am 23. August 2022 auf rund Fr. 50'000.–. In der E-\nMail vom 7. Oktober 2022 gab E. zwar an, dass nicht wie zunächst vermutet fehlerhafte Klappen für die Fehlfunktion verantwortlich waren; als wahre Ursache\n-9-\n\nidentifizierte er aber auch in dieser Nachricht einzig abgeschnittene Lüftungsleitungen und mit Isolationsmaterial verstopfte Leitungen, Probleme, die bereits seit\ndem 19. bzw. 23. August 2022 bekannt waren. Das Revisionsgesuch erweist sich\ndamit als verspätet.\n\n2.3.3 Aber auch inhaltlich sind die Ausführungen schwer nachvollziehbar. Die\nRevisionsklägerin macht geltend, für einen gastgewerblichen Betrieb sei eine\nfunktionierende Lüftung essentiell. Das trifft gewiss zu. Indessen richtet sich die\nRevision nicht gegen den Bestand des Mietvertrages als solchen, sondern gegen\ndie Vereinbarung vom 8./9./10. Februar 2022, bei welchem das eine Mietverhältnis – das Untermietverhältnis zur B. AG, das schon nach damaliger Auffassung\nder Revisionsklägerin allenfalls mit der Revisionsbeklagten bestand - durch ein\nneues Mietverhältnis mit der Revisionsbeklagten ersetzt wurde, wobei sich der\nNettomietzins aus der Addition der Mietzinse aus den ursprünglich separaten Untermietverträgen vom 7. Januar und 28. Juni 2019 ergab (vgl. die im Anhang einkopierten ursprünglichen Untermietverträge). Um dem Gericht die Beurteilung zu\nermöglichen, ob der Irrtum über die nicht funktionierende Lüftung objektiv und\nsubjektiv wesentlich ist, hätte die Revisionsklägerin folglich aufzuzeigen gehabt,\ninwiefern sich ihre Situation gestützt auf die durch den Vergleich bereinigten bzw.\naufgehobenen Verträge gegenüber der Situation nach Abschluss des Vergleichs\nverbessern würde. Das hat sie unterlassen, so dass der Revisionsgrund sich als\nunsubstantiiert erweist. Soweit sich die Tatsachen aus den Belegen eruieren lassen (was an sich nicht Sache des Gerichts ist), scheint klar, dass die Fehlfunktion der Lüftung auch dann zum Problem geworden wäre, wenn die Revisionsklägerin weiterhin Untermieterin der B. AG geblieben wäre. Auch die Revisionsklägerin macht geltend, die Lüftungsprobleme müssten schon lange vor ihrem Bezug der Räume im Jahr 2019 bestanden haben. Sollten der Revisionsklägerin\nMängelansprüche zustehen (Beseitigung, Mietzinsminderung, Schadenersatz\nusw.), läge der einzige Unterschied der Rechtslage mit und ohne Vergleich darin,\ndass ihr (möglicherweise, sie machte ja schon im Vorprozess geltend, die Revisionsbeklagte sei ihre wahre Vermieterin) eine andere Vermieterin gegenüber gestanden wäre.\n- 10 -\n\nZwar verweist die Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang auf die Saldoklausel mit der B. AG, welche der Vergleich enthält (Ziff. II.4). Klar ist aber,\ndass die Mängel der Lüftung erst zu einem Zeitpunkt den Betrieb des «Club X.»\nbeeinträchtigten, als gemäss Ziff. II.1 und II.2 des Vergleichs die Revisionsbeklagte in der Rolle der Vermieterin stand und damit auch in Zusammenhang mit\nMängeln durch die Revisionsklägerin in Anspruch genommen werden konnte. Es\nist schlicht nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Revisionsklägerin aus der Rechtslage gemäss Vergleich gegenüber derjenigen in ihrer\nEigenschaft als Untermieterin der B. AG oder als Mieterin der Revisionsbeklagten gemäss der Ausgangslage vor dem Vergleichsschluss entstanden sein soll.\n\n"}