{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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Auf die Ausführungen der Revisionsklägerin ist\ndabei nur soweit einzugehen, als sich dies für den Entscheid als nötig erweist.\n-6-\n\n2.3 Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als\nletzte Instanz entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein gerichtlicher Vergleich unwirksam ist. Bei einem Vergleich sehen die Parteien gemeinsam davon ab, die Angelegenheit durch das Gericht beurteilen zu lassen. Das Instrument dazu ist ein materiellrechtlicher Innominatkontrakt, der das Verfahren unmittelbar beendet. Dieser kann zivilrechtlich unwirksam sein, etwa weil es einer Seite an der Handlungsfähigkeit oder einer gültigen\nErmächtigung fehlt, weil die getroffene Vereinbarung nichtig ist oder weil eine\nPartei von einem Willensmangel betroffen ist. Da die ZPO dazu keine eigenen\nRegeln aufstellt, greift die Rechtsprechung auf die entsprechenden Institute des\nZivilrechts zurück. Dabei gehen bezüglich Formen und Fristen – der Doppelnatur\nvon Abstandserklärungen entsprechend – die Regeln der ZPO denjenigen des\nOR vor (KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. A., Basel 2021, Art. 328 N 5).\n\nMacht eine Partei wie hier die Revisionsklägerin einen Irrtum i.S.v. Art. 23 f. OR\ngeltend, hat das Gericht u.a. zu prüfen, ob dieser wesentlich nach Art. 24 OR ist\nund ob die Anrufung nicht gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 25 OR). Im\nFalle eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR setzt die Revision eines gerichtlichen Vergleichs voraus, dass der Irrtum objektiv und subjektiv\nwesentlich ist und dass dies für die Gegenpartei erkennbar war (KUKO ZPO-\nBRUNNER/TANNER, Art. 328 N 5; BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. A., Zürich 2020, Art. 24 N 20 ff.; BGE 132 III 737 E. 1.3).\n\nIn formeller Hinsicht ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung\ndes Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1\nZPO). Blosse Vermutungen lösen die Revisionsfrist zwar noch nicht aus; vielmehr ist dazu sichere Kenntnis des Revisionsgrundes erforderlich. Von den Tatsachen muss der Revisionskläger allerdings nur diejenigen Elemente kennen,\nwelche für eine Substanziierung notwendig sind und Schlüsse auf ihre Relevanz\nfür ein Revisionsgesuch zulassen (Botschaft des Bundesrates zur ZPO v. 28.\nJuni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., insb. 7380; BGer 4A_277/2014 v. E. 3; KUKO\nZPO-BRUNNER/TANNER, Art. 329 N 1).\n\n2.3.1 Die Revisionsklägerin macht geltend, der Gastwirtschaftsbetrieb «Club X.»\nsei schon beim Abschluss des (durch den Vergleich beendeten und durch eine\n-7-\n\ndirekte Vertragsbeziehung zur ursprünglichen Hauptvermieterin und Revisionsbeklagten ersetzten) Untermietvertrages mit der B. AG vom 7. Januar 2019 in\nden hier interessierenden Räumen betrieben worden. Ein solcher Betrieb setze\neine funktionierende Lüftungsanlage voraus. Beim Abschluss des Vergleichs am\n1. Februar 2022 (richtig: 8./9.10. Februar 2022, …) sei der Revisionsklägerin\nnicht bewusst gewesen, dass die Lüftungsanlage im Betrieb nicht funktioniert\nhabe. Gestützt auf mehrere Beschwerden von unbekannter Seite habe dies das\nstädtische Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz UGZ am 15. Juni 2022 gemäss dessen Bericht vom gleichen Datum im Anschluss an eine Betriebskontrolle festgestellt. Die Revisionsklägerin sei damals verpflichtet worden, den\nrechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Betrieb im ersten Obergeschoss\nsei ab 16. Juli 2022 untersagt, derjenige im Erdgeschoss auf maximal 25 Personen beschränkt worden. Die Revisionsklägerin sei schockiert gewesen und habe\nsich an E. von der E. Lüftung GmbH gewandt. Am 10. August 2022 habe dieser\nvia E-Mail berichtet, die Lüftung laufe aus unerklärlichen Gründen nicht. Für den\n11. August sei ein Regeltechniker aufgeboten worden, der zwar die Lüftung im\nClub habe in Betrieb nehmen können, ohne dass aber eine Luftströmung ausgelöst worden sei. E. habe den Fehler zuerst in den wegen einer nachträglich aufgestellten Wand nicht zugänglichen Klappen gesehen, welche die Lüftung der\nbeiden Bereiche im Erd- und ersten Obergerschoss voneinander trennten. Am\n19. August 2022 habe die F. Service AG nach langer Suche festgestellt, dass\nsich der Zuluftkanal in einer Hohldecke befinde, welche mit einer Gipsplatte verschlossen gewesen sei. Der Kanal selber sei mit Isolationsmaterial verstopft gewesen. Mit E-Mail vom 23. August 2022 habe E. gegenüber der Revisionsklägerin festgestellt, neben den unzugänglichen Klappen sei auch der Umstand für die\nProbleme verantwortlich, dass die Zuluftleitungen zum ersten Obergeschoss zum\nTeil nicht mit den Hauptleitungen verbunden seien. E. habe die Behebung auf\nrund Fr. 50'000.– veranschlagt. Nachdem die Gipsverkleidung im ersten Obergeschoss entfernt worden sei, habe sich schliesslich wohl am 7. Oktober 2022 herausgestellt, dass der Grund für die Fehlfunktion nicht bei den Klappen gelegen\nhabe, sondern in früheren Manipulationen. Die Leitungen für das erste Obergeschoss im Lüftungsschacht seien abgeschnitten und mit Isolationsmaterial verstopft gewesen. Es hätten zudem Verbindungen zu den Verteilleitungen gefehlt,\n-8-\n\nso dass die Lüftung im ersten Obergeschoss gar nicht habe funktionieren können. Der Zuluftkanal sei mit Ytong-Steinen verstopft gewesen, wie E. der Revisionsklägerin per E-Mail vom 7. Oktober 2022 mitgeteilt habe.\n\n"}