{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. 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(…).\nIm vorgenannten Bruttomietzins sind alle Nebenkosten enthalten.\nDie die Mietobjekte betreffenden Stromrechnungen begleicht C.\ndirekt und veranlasst, dass ihr die Rechnungen direkt zugestellt\nwerden. Andernfalls hat C. die diesbezüglichen Rechnungen\nfristgerecht nach Vorlage derselben durch A. oder aber deren\nVerwaltung zu begleichen.\n4. B. und C. erklären gegenseitig, aus den vormals zwischen ihnen\nbestandenen Untermietverhältnissen keine gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu sein.\n-4-\n\n5. C. erklärt gegenüber A., für das Jahr 2021 Bruttomietzinsen im\nUmfange von gesamthaft Fr. 30'750.– zu schulden. Die vorgenannten Mietzinsausstände sind wie folgt zu tilgen (Ratenzahlungsvereinbarung):\n Fr. 6'150.– per 28. Februar 2022;\n Fr. 6'150.– per 31. März 2022;\n Fr. 6'150.– per 30. April 2022;\n Fr. 6'150.– per 31. Mai 2022;\n Fr. 6'150.– per 30. Juni 2022.\nC. ist berechtigt, vorzeitig sämtliche Raten zu bezahlen. Kommt\nC. mit der Zahlung einer Rate in Verzug (…) wird die gesamte\nRestanz zur sofortigen Bezahlung fällig und C. fällt in Verzug.\nC. und A. erklären, im Weiteren keine gegenseitigen Ansprüche\n(aus sämtlichen Rechtstiteln) betreffend die Zeit bis 31. Dezember 2021 zu haben (partielle Saldoerklärung).\n6. Betreffend Bruttomietzins Januar 2022 vereinbaren A. und C.,\ndass dieser dadurch getilgt wird, dass die Vorgenannten dem\nMietgericht Zürich (MJ210044-L) beantragen, den von C. geleisteten Kostenvorschuss in dem Umfange an A. auszuzahlen, als\ndass der Kostenvorschuss die Gerichtskosten gemäss Abschreibungsentscheid übersteigt. Mit der Bezahlung dieser Restanz erklären sich A. und C. betreffend geschuldeten Bruttomietzins Januar 2022 (exkl. Stromkosten) für auseinandergesetzt.\n7. Betreffend die Mietzinszahlung Februar 2022 vereinbaren die\nParteien die Zahlungspflicht in Abweichung zu Ziff. I.3 wie folgt\n(Ratenzahlungsvereinbarung):\n Fr. 10'250.– per 7 Februar 2022;\n Fr. 10'250.– per 14. Februar 2022.\nC. ist berechtigt, vorzeitig die vorgenannten Raten zu bezahlen\n(ganz oder teilweise). Kommt C. mit der Zahlung einer Rate in\nVerzug (…), wird die gesamte Restanz zur sofortigen Bezahlung\nfällig und C. fällt in Verzug.\n8. [Weitere Zahlungsmodalitäten]\n9. Kommt C. mit der Zahlung der vorgenannten (…) Raten oder\nMietzinse in Verzug, fällt die vorliegende Vereinbarung und damit\ndas zwischen A. und C. bis 31. März 2023 bestehende Mietverhältnis ohne weiteres sowie unwiderruflich dahin und C. ist verpflichtet, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und gereinigt an\nC. zu übergeben. (…)\n10. A. und C. vereinbaren den Ausschluss jeglicher Erstreckung. C.\nanerkennt, dass A. das Mietobjekt nach Auszug vollumfänglich\nsanieren oder aber neu erstellen möchte. C. sind die Wirkung\n-5-\n\nund Folgen des Erstreckungsverzichts vollumfänglich bewusst.\n(…)\n11. Hat C. durch behördliche, Covid-19-spezifische Anordnungen\n(…) einzustellen, vereinbaren die Parteien eine ab Datum der angeordneten Betriebseinstellung bis zur Aufhebung der behördlich\nangeordneten Betriebseinstellung resultierende Bruttomietzinsreduktion von 35%.\n12. Die Parteien beantragen dem Mietgericht Zürich, im derzeit sistierten Verfahren MJ210044-L zwischen C. und A., direkte Vollstreckungsmassnahmen im Dispositiv anzuordnen, wonach A.\nauf erstes Verlangen C. ab 1. April 2023 aus den vorgenannten\nMietobjekten ausweisen lassen kann/darf, sollte C. diese nicht\nbis 31. März 2023 im vorgenannten Sinne räumen (…).\n13. A. und C. vereinbaren, dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.–\nim Verfahren MJ210044-L von C. übernommen werden (…).\n14. Die sämtlichen Parteien erklären, über den Inhalt der vorliegenden Vereinbarung absolutes Stillschweigen zu bewahren (Vertraulichkeitsklausel).»\n\n1.3 Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 stellte das Gericht fest, der Vergleich\nhabe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Es schrieb das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ab\nund erliess zugunsten der Revisionsbeklagten eine Räumungsanordnung an das\nStadtammannamt Zürich 4 bezüglich der gemieteten Objekte.\n\n2. Revisionsgesuch\n\n2.1 Mit elektronischer Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte die Revisionsklägerin\ndas vorliegende Revisionsgesuch, mit welchem sie die Feststellung der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 8./9./10. Februar 2022, die Aufhebung bzw.\nvorsorgliche Aufschiebung des gerichtlichen Räumungsbeschlusses und die\nFortführung des Verfahrens MJ210044-L verlangt. Die Akten des Erstverfahrens\nwurden beigezogen.\n\n"}