{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_BR230001-L_2023-01-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_7_01.pdf", "Checksum": "d5761ade7dfcf62403a665c33c97a83c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BR230001-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. Frist. Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen solchen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:39", "Checksum": "a41af8bc08da02aeecc2dfca56f9c704", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.01.2023 BR230001-L\nRegeste:\nZMP 2023 Nr. 7: Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der Hauptvermieterin und der Untermieterin. Frist. Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen solchen.\n\nZMP 2023 Nr. 7\n\nArt. 23 f. OR; Art. 25 OR; Art. 272 OR; Art. 273c OR; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO;\nArt. 329 ZPO. Revision nach einem Erstreckungsvergleich zwischen der\nHauptvermieterin und der Untermieterin. Frist. Voraussetzungen für einen\nGrundlagenirrtum. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen solchen.\n\nWillensmängel bezüglich eines Erstreckungsvergleichs können im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Die Revisionsfrist von 90 Tagen berechnet sich\nab dem Zeitpunkt, in welchem die Revisionsklägerin Kenntnis von den massgeblichen Tatsachen erhalten hat. Dazu genügt bereits die Kenntnis der relevanten\nTatsachen als solche. Für gewöhnlich ist nicht erforderlich, dass Revisionsklägerin\num die genauen Ursachen dieser Tatsachen weiss. Relevant sind für einen behaupteten Grundlagenirrtum nur Umstände, die auf die Willensbildung beim Abschluss des Vergleichs einen Einfluss gehabt haben können. Daran fehlt es, wenn\ndie Revisionsklägerin einen Erstreckungsvergleich allein deshalb nicht halten will,\nweil die Mietsache Mängel aufweist. Wurde mit dem Vergleich auch eine im Raum\nstehende Zahlungsverzugskündigung bereinigt, kann in der Anfechtung ein\nRechtsmissbrauch liegen, da sich der Verzicht auf die Durchsetzung der Kündigung schon wegen des Zeitablaufs seit dem Erstverfahren nicht mehr rückgängig\nmachen lässt.\n\nAus dem Beschluss des Mietgerichts Zürich BR230001-L vom 16. Januar 2023\n(OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Vorburger, Renz; Gerichtsschreiberin Nabholz):\n\n«(…)\n\nRechtsbegehren:\n\n«1. Die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 1. Februar 2022\nsei zufolge Grundlagenirrtums der Revisionsklägerin als unverbindlich aufzuheben.\n2. Es sei demnach der Zirkulationsbeschluss des Mietgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 aufzuheben.\n3. Es sei hernach das Verfahren MJ210044 weiterzuführen und die\nParteien zur Hauptverhandlung vorzuladen.\n-2-\n\n4. Die Vollstreckung des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichts\nZürich vom 24. Februar 2022 sei vorsorglich aufzuschieben und\ndas Stadtammannamt Zürich 4 anzuweisen, die Ausweisung ab\n1. April 2023 auf Verlangen der Revisionsbeklagten zu unterlassen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Revisionsbeklagten.»\n\nDas Mietgericht zieht in Betracht:\n\n1. Ausgangslage\n\n1.1 Die damalige Klägerin und heutige Revisionsklägerin C. reichte am 4. Juni\n2021 beim angerufenen Gericht eine Klage sowie die Klagebewilligung der\nSchlichtungsbehörde Zürich vom 28. April 2021 ein. Das Verfahren wurde vom\nangerufenen Gericht unter der Geschäftsnummer MJ210044-L geführt. Dabei\nstellte die Revisionsklägerin die folgenden Anträge:\n\n«1. Es sei die Nichtigkeit oder aber Unwirksamkeit der von der Beklagten [A., Hauptvermieterin] gegenüber B. AG [Mieterin und Untermieterin] angeblich per 30. September 2020 ausgesprochenen\nKündigung betreffend das Mietobjekt \"Club X.\" in Zürich, festzustellen, eventualiter sei diese Kündigung für missbräuchlich zu erklären.\n2. Es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und B AG betreffend das Mietobjekt \"Club X.\" zwischen der\nBeklagten und der Klägerin fortgesetzt wird.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»\n\n1.2 Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung reichte die Beklagte und\nheutige Revisionsbeklagte mit Eingabe vom 11. Februar 2022 folgenden zwischen den Parteien am 8./9./10. Februar 2022 geschlossenen Vergleich ein, der\nauch die Vorgeschichte des Streits und die zentralen Punkte des Ablaufs enthält:\n\n« I. PRÄAMBEL\n1. Mit Mietvertrag für gewerbliche genutzte Räumlichkeiten vom\n30. September 2016 vermietete D. - es handelt sich um den\nRechtsvorgänger von A. - an B. das Mietobjekt gemäss Beilage 1\nzu dieser Vereinbarung.\n-3-\n\n2. Mit Untermietverträgen vom 7. Januar 2019 und 28. Juni 2019\nschlossen C. und B. zwei die Mietobjekte gemäss den Beilagen 2\nund 3 betreffende Untermietverträge ab.\n3. Mit Datum vom 21. August 2020 sprach A. gegenüber B. die\nKündigung i.S.v. Art. 257d Abs. 2 OR per 30. September 2020\naus.\n4. Mit Klage vom 4. Juni 2021 gelangte C. an das Mietgericht am\nBezirksgericht Zürich (MJ210044-L) und beantragte das Folgende:\n\" 1. Es sei die Nichtigkeit oder aber Unwirksamkeit der von der\nBeklagten gegenüber der B. AG angeblich per 30. September 2020 ausgesprochenen Kündigung betreffend das\nMietobjekt \"Club X.\" in Zürich, festzustellen, eventualiter\nsei diese Kündigung für missbräuchlich zu erklären.\n2. Es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen der\nBeklagten und der B. AG (….) zwischen der Beklagten\nund der Klägerin fortgesetzt wird.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\"\n5. Im Nachgang zur vorgenannten Klageeinreichung einigten sich\ndie Parteien im nachfolgenden Sinne.\n\n"}