ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden. 2. 2.1. Der Streitwert beträgt nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien Fr. 30'100.–. Diese Streitwerthöhe erweist sich als nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO), weshalb sie auch im vorliegenden Verfahren gilt. Dies führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 3'900.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der - 105 - Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 3'900.– zu verrechnen.