1.2. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Diese Bestimmung relativiert das Unterliegerprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mehr entscheidend, welche Partei mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat, sondern welche Partei später mit ihrem ursprünglichen Begehren in der Sache durchdringt (BGer, 4A_171/2020 vom 28. August 2020, E. 7.2; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 104 N 11). Bei diesem Entscheid verfügt das erstinstanzliche Gericht über ein erhebliches Ermessen (BGer, 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3). Vor diesem Hintergrund