jenes erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung zum materiellen Entscheid beantragt. Die Berufungsklägerin sei in der Folge in jenem ersten Berufungsverfahren durchgedrungen. Das Obergericht habe die Berufung gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zwar sehe Art. 104 Abs. 4 ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen könne. Diese Vorinstanz sei bei der Verteilung dieser Prozesskosten aber nicht frei. Vielmehr habe sie sich dabei an die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO zu halten.