1.1. Die Berufungsklägerin macht bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend, die Vorinstanz habe ihr die Gerichtskosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. NG220008) im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt. Zudem habe die Vorinstanz sie verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'554.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Berufungsklägerin habe im ersten Berufungsverfahren die Aufhebung - 104 -