Die entsprechenden Klauseln sind unzulässig. Die Berufungsklägerin verfügt daher über kein schützenswertes Interesse, um die entsprechenden Auskünfte bei den zuständigen amtlichen Stellen einzuholen. Die Datenbearbeitung ist nicht erforderlich und damit widerrechtlich. 17. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Juli 2023 zu bestätigen. III. 1.