31 Abs. 1 DSG). Ein überwiegendes Interesse fällt insbesondere dann in Betracht, wenn die Datenbearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages steht (Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG). Dabei müssen die Bearbeitungshandlungen verhältnismässig, insbesondere erforderlich sein (SHK DSG-PFAFFINGER, 2. A., Art. 31 N 54; OFK DSG-STEINER/LAUX, Ausgabe 2023, Art. 31 N 23). Die Berufungsklägerin kann – wie oben dargelegt – weder an die Wohnungsbelegung noch an den Wohnsitz der Berufungsbeklagten und auch nicht an ihre Einkommenshöhe mietvertragliche Folgen knüpfen. Die entsprechenden Klauseln sind unzulässig.