16.2. Das Privatrecht kennt keine allgemeine Informationspflicht. Die Vertragspartner müssen sich daher nicht von sich aus wechselseitig über Umstände orientieren, die für die andere Seite bedeutsam sein könnten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I und II, 11. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 958 und 2645). Eine Aufklärungspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse besteht grundsätzlich nur, wenn eine gesetzliche Vorschrift eine solche Pflicht begründet (etwa Art.