16.1. Schliesslich soll die Berufungsbeklagte verpflichtet werden, der Berufungsklägerin alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechenden Nachweise vorzulegen, die zur Kontrolle der vorstehend umschriebenen neuen Vermietungsbedingungen nötig sind. Weiter soll die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin ermächtigen, beim Personenmeldeamt, beim Steueramt und bei anderen Stellen die erforderlichen Auskünfte und Daten einzuholen. Der Mietvertrag mit seinen nachträglichen Änderungen soll diese Ermächtigung belegen (… Begleitschreiben S. 3). - 102 -