(c.) dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Art. 262 OR ist relativ zwingend zugunsten des Mieters. Folglich können die Parteien des Hauptmietvertrages das Recht zur Untervermietung nicht zulasten des Mieters beschränken (SVIT Mietrecht-ROHRER, 4. A., Art. 262 OR N 1; BSK OR I-W EBER, 7. A., Art. 262 N 2; CHK OR-HULLIGER, 4. A., Art. 262 N 1). Indem die Berufungsklägerin das Recht auf Untervermietung mittels einseitiger Vertragsänderung teilweise entziehen möchte, verstösst sie gegen Bundesrecht. Die entsprechende Klausel ist ohne weiteres nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). - 101 - 15.