14.2. Die Vorinstanz macht zutreffend Ausführungen zur Untervermietung, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Obligationenrecht regelt die Untermiete in Art. 262 OR. Danach kann der Mieter die Sache mit der Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten (Abs. 1). Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn (a.) der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; (b.) die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmieters missbräuchlich sind; (c.) dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.