Eine Untervermietung der ganzen Wohnung soll hingegen nur erlaubt sein, wenn sie maximal ein Jahr andauert und einmaligen Charakter hat. Ein Verstoss gegen diese Vorgaben sowie eine Vermietung der Wohnung über Vermietungsplattformen qualifiziert die Berufungsklägerin als wesentlichen Nachteil im Sinne von Art. 262 Abs. 2 lit. c OR, der sie berechtigt, die Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern. Eine wiederholte Missachtung des Zustimmungserfordernisses soll zur Kündigung des Hauptmietverhältnisses führen (… Begleitschreiben S. 2 f.).