Da keine Gebrauchspflicht besteht, kann die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nicht dazu verpflichten, das Einfamilienhaus zusammen mit mindestens vier weiteren Personen zu bewohnen. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Privatklägerin verfügt das Einfamilienhaus bloss über ein einziges Badezimmer. Das Mietobjekt eignet sich daher ohnehin nur sehr eingeschränkt für die Aufnahme weiterer erwachsener Personen. Das Zusammenleben mit fremden Personen kann der Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. - 100 - 14.