13.3. Die Parteien haben den zulässigen Gebrauch nicht näher umschrieben. Ihr Mietvertrag bezeichnet bloss das Mietobjekt (6-Zimmer-Einfamilienhaus) und seine einzelnen Bestandteile (Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss, Keller, Estrich, Garage, Hausgarten). Der Mietvertrag begründet keine Gebrauchspflicht. Es liegt auch keine Spezialimmobilie vor, die im Falle einer Nichtnutzung an Wert verlöre. Da keine Gebrauchspflicht besteht, kann die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nicht dazu verpflichten, das Einfamilienhaus zusammen mit mindestens vier weiteren Personen zu bewohnen.