12.2. Vorliegend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die persönliche Benützung der Sache und die Wohnsitzpflicht nicht Gegenstand des Rechtsstreites seien, weshalb darüber auch nicht zu befinden sei. Die Beklagte geht in der Berufung davon aus, dass dieser Punkt zwar nicht Gegenstand des Antrages der Klägerin gewesen sei, die Frage aber vom Antrag der Beklagten vor Vorinstanz auf Feststellung der Gültigkeit der Vertragsänderung umfasst sei.