Im Folgenden ist zu prüfen, wie die mit Schreiben vom 21. August 2020 mitgeteilten einzelnen Vertragsanpassungen im Lichte der obigen Erwägungen zu würdigen sind. 12. 12.1. Die Berufungsklägerin möchte die Berufungsbeklagte zunächst dazu verpflichten, ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz während der ganzen Mietvertragsdauer in der Stadt Zürich beizubehalten (… Begleitschreiben S. 2).