Ähnliches gilt im Genossenschaftsrecht: Eine Genossenschafterin muss nur dann in eine kleinere Wohnung umziehen, wenn eine statutarische Vorschrift sie ausdrücklich dazu verpflichtet (BGE 101 II 125 E. 3). Die Genossenschafterin kann so klar erkennen, welche äusseren Umstände sie zu einem Verlassen der Wohnung zwingen werden. Für einseitig mitgeteilte und konsensual vereinbarte Klauseln gelten unterschiedlich hohe Hürden. Erweist sich im Folgenden eine einseitig mitgeteilte Vertragsklausel als unzulässig, darf daraus nicht unbesehen auf ihre generelle Unzulässigkeit im Mietrecht geschlossen werden. - 98 - 11.