10.8. Art. 269d Abs. 3 OR erlaubt zusammengefasst keine fundamentalen Eingriffe in das mietvertragliche Synallagma, die der Mieter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehen konnte. Der Vermieter darf daher den Mietvertrag nicht gestützt auf Art. 269d Abs. 3 OR in wesentlichen Punkten neu ausgestalten. Zulässig sind bloss untergeordnete nachträgliche Leistungsschmälerungen, die dem Mieter objektiv betrachtet zugemutet werden können (BSK OR I- WEBER, 7. A., 269d N 11).