Mietzinserhöhungen sind somit nur in einem eng abgesteckten Rahmen zulässig. Um Wertungswidersprüche zwischen dem ersten und dritten Absatz von Art. 269d OR zu vermeiden, müssen ähnlich restriktive Voraussetzungen auch dann gelten, wenn andere einseitige Vertragsänderungen zu beurteilen sind. - 97 -