10.6. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Mietverträge ein einheitliches Ganzes bilden. Der Entzug wesentlicher Teile eines Mietobjektes ist als Teilkündigung zu qualifizieren. Teilkündigungen sind nichtig und damit unwirksam (BSK OR I-WEBER, 7. A., Art. 266a N 1a; Mietrecht für die Praxis-THA- NEI, 10. A., Kap. 25.12).