10.4. Verträge sorgen für Rechtssicherheit, indem sie die Zukunft planbar machen. Dieses Ziel erreichen sie nur, wenn sie einseitig weder in Frage gestellt noch modifiziert werden können. Verträge sind kein «work in progress». Parteien müssen deshalb grundsätzlich auch Verträge mit nachträglicher Äquivalenzstörung befolgen (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, N 320).