10.3. Sind hingegen einseitige Mietvertragsanpassungen strittig, die nicht bereits gegen zwingendes Recht verstossen, dann stellen sich die folgenden zwei Fragen (SVIT Mietrecht-ROHRER, 4. A., Art. 269d OR N 67):  Welcher Grad von Veränderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts kann auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung dem Mieter zugemutet werden? (Frage 1)  Nach welchen Kriterien beurteilt sich die Missbräuchlichkeit? (Frage 2)