5.2. Die Berufungsklägerin überliess dem Ehepaar B. per 1. November 1995 ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus zu Wohnzwecken. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mieterschaft dazu, der Berufungsklägerin einen Mietzins von Fr. 2'860.– pro Monat zu bezahlen. Es liegt somit eine konsensuale entgeltliche Gebrauchsüberlassung und damit ein Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. OR vor. B. starb am 7. Mai 2016. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, das Mietverhältnis per 1. Dezember 2016 mit der Berufungsbeklagten als nunmehr alleiniger Mietpartei fortzusetzen. Diese Ausgangslage ist zwischen den Parteien unbestritten. 6.