Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertraglichen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Berufungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftserteilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vorgesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für - 90 -