3.5. Es entspreche einem legitimen Interesse der Berufungsklägerin, ihre günstigen Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die finanziell darauf angewiesen seien. Entgegen der Vorinstanz sei es keineswegs willkürlich, bei diesem Entscheid auf die Steuerdaten abzustellen. Die Steuern würden in einem geregelten Verfahren erhoben, wobei Falschdeklarationen strafrechtlich geahndet würden. Eine zuverlässigere Quelle für die Beurteilung von Einkommen und Vermögen der Mieter sei nicht ersichtlich und werde auch nicht von der Vorinstanz genannt. Die Berufungsklägerin schränke die Niederlassungsfreiheit der Berufungsbeklagten nicht ein. Art. 24 BV verschaffe einer Partei keinen Grundrechts-