3.4. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass die Berufungsklägerin nur dann Massnahmen ergreife, wenn 15 % der Wohnungen das angemessene Verhältnis zwischen Einkommen und Mietzins verletzten. Sobald dies der Fall sei, würden nur die nötige Anzahl Mietverhältnisse angegangen. Dabei beginne die Berufungsklägerin mit den höchsten Einkommen. Soweit das massgebliche Haushaltseinkommen unter Fr. 230'000.– liege, unterbreite die Berufungsklägerin den Mietern Ersatzwohnungen. Die Kündigung bilde folglich bloss eine ultima ratio.