3.3. Eine Kündigung, die wegen Unterbelegung des 6-Zimmer-Einfamilienhau- ses ausgesprochen werde, habe ihren Grund nicht in einer geänderten familiären Situation. Diese habe nämlich im Zeitpunkt der Änderungsanzeige bereits rund vier Jahre zurückgelegen. Einziges Motiv für eine allfällige Kündigung wäre die Unterbelegung. Dieses Motiv sei indessen legitim. Es bestehe ein nachvollziehbares Interesse, dass grosse Wohnungen oder Häuser auch einer entsprechenden Anzahl Nutzern zur Verfügung stünden. Auch das Bundesgericht habe dieses Motiv als legitim bezeichnet. So habe es einem Vermieter erlaubt, seine 5,5- Zimmerwohnung an eine Familie anstatt an eine Einzelperson zu vermieten.