3.2. Entgegen der Vorinstanz bilde die Einführung von Belegungsvorschriften keine unzulässige Teilkündigung. Im Falle einer Unterbelegung erfolge nicht automatisch eine Kündigung. Stattdessen unterbreite die Berufungsklägerin der Mieterin nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzobjekte. Erst wenn die Berufungsbeklagte diese Ersatzobjekte ablehne, erfolge die Kündigung. Dieses schrittweise Vorgehen vertrage sich sehr wohl mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auch wenn im Kündigungszeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger mit Namen bekannt sei, könne von einer verpönten Kündigung auf Vorrat gleichwohl keine Rede sein.