Demgegenüber begründe die VGV keine direkt erzwingbare Pflicht zu einem Umzug oder zur Aufnahme weiterer Personen ins Mietobjekt. Eine direkte Durchsetzung der Belegungsvorschriften komme schon deshalb nicht infrage, weil ein solcher Schritt eine verpönte Teilkündigung bilde, die nicht mit einer Vertragsänderung nach Art. 269d Abs. 3 OR gültig bewirkt werden könne.